Freudenschafts- und Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Baltischen Staaten,
12.September 1934.
(français)
Der Präsident der Republik Estland, der Präsident der Republik Lettland
und Der Präsident der Republik Litauen haben, in Erkenntnis der Notwendigkeit
der weiteren Ausgestaltung der Zusammenarbeit un Fortentwicklung der engeren
Beziehungen zwischen den Baltischen Staaten, und mit dem festen Vorsatz, an der
Aufrechterhaltung und Festigung des Friedens mitzuarbeiten und ihre Aussenpolitik
im Geist des Völkerbundpaktes zu vereinheitlichen, beschlossen, einen Vertrag
abzuschliessen und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Republik Estland - J.Seljamaa, Aussenminister der Republik
Estland,
der Präsident der Republik Lettland - W.Munters, Generalsekretär des
Aussenministeriums Lettlands,
der Präsident der Republik Litauen - S.Losoraitis, Aussenminister der Republik
Litauen,
die, nach Vorweisung ihrer Vollmächten, welche in guter Ordnung befunden wurden,
sich über folgendes einig geworden sind:
Artikel 1.
Um ihre Friedensbestrebungen zu vereinheitlichen, verpflichten sich alle drei Staaten,
sich über alle Fragen der auswärtigen Politik, die von gemeinsammer
Bedeutung sind, zu verständigen und einander in ihren internationalen Beziehungen
gegenseitige politische und diplomatische Hilfe zu erweisen.
Artikel 2.
Zur Erreichung des in Artikel 1. Genannte Zweckes beschliessen die Hohen
Vertragschliessenden Parteien, periodische Konferenzen der drei Aussenminister der
Baltischen Staaten ins Leben zu rufen, die regelmässig, mindestens zweimal im Jahr,
und zwar abwechselnd auf dem Gebiet jedes der drei Staaten, stattzufinden haben. Auf
Verlangen einer der Hohen Vertragschliessenden Parteien und mit gemeinsamem
Einverständnis können auch ausserordentliche Konferenzen in einem der drei
Staaten oder auch ausserhalb ihres Territoriums abgehalten werden.
Der Vorsitz der Konferenz führt jeweils der Aussenminister desjenigen Staates, auf
dessen Territorium die Konferenz stattfindet. Tritt die Konferenz ausserhalb des Gebiets
der drei Staaten zusammen, so präsidiert der Aussenminister desjenigen Staates, auf
dessen Territorium dir letzte Konferenz stattgefunden hat.
Der jeweils amtierende Vorsitzende hat für die Erfüllung der von der Konferenz
angenommenen Beschlüsse zu sorgen. Gegebenenfalls wird ihm die Durchführung dieser
Beschlüsse auf dem Wege völkerrechtlicher Verhandlungen aufgetragen.
Artikel 3.
Die Hohen Vertragschliessenden Patreien erkennen an, dass specifische Probleme bestehen,
die eine solidarische Stellungsnahme erschweren könnten Sie sind darüber einig,
dass diese Probleme eine Ausnahme von den in Artikel 1. Dieses Vertrages vorgesehenen
Verpflichtungen bilden.
Artikel 4.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien werden bemüht sein, alle Fragen, die ihre
Interessen in Gegensatz zueinander bringen könnten, freundschaftlich im Geiste der
Gerechtigkeit und Billigkeit und so schnell wie möglich zu regeln. Sie sind bereit,
untereinander Verträge abzuschliessen, die der Erreichung dieses Zieles dienlich
sein kännten.
Artikel 5.
Die drei Regierungen werden Richtlinien für die Schaffung des erforderlichen
Kontakts zwischen ihren diplomatischen und konsularen Vertreter im Auslande und ihren
Delegierten auf internationalen Konferenzen ausarbeiten.
Artikel 6.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, von diesem Zeitpunkt an
die Texte derjenigen Verträge einander zuzusenden, die zwischen einer von ihnen
mit einem oder mit mehreren anderen Staaten abgeschlossen werden.
Artikel 7.
Dieser Vertrag steht auch dritten Staaten zum Beitritt offen. Ein solcher Beitritt
kann jedoch nur mit gemeinsamer Zustimmung der Hohen Vertragschliessenden erfolgen.
Artikel 8.
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Er tritt in Kraft mit Niederlegung der
Ratifikationsurkunden, was in Riga zu geschehen hat. Die Regierung Lettlands wird den
anderen Hohen Vertragschliessenden Parteien eine Abschrift des Protokolls über
die Niederlegung der Ratifikationsurkunden zustellen.
Artikel 9.
Vorstehender Vertrag ist für einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschlossen worden.
Er gielt als stillschweigend verlängert, falls er nicht von einer der Hohen
Vertragsschliessenden Parteien ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt
wird. Im letzteren Fall tritt er ein Jahr nach erfolgter Kündigung ausser Kraft.
Zur Beglaubigung dessen unterzeichen die obergenannten Bevollmächtigten den
Vertrag und versehen ihn mit ihren Siegel.
Ausgefertigt in Genf in drei exemplaren, am 12.September 1934.
W.Munters,
J.Seljamaa,
S.Losoraitis
Source:
Cité p.116 in Moreins J., Wirtschaft und Kultur der Baltischen Staaten, Lettland,
Estland, Litauen, Verlag "Livonia", Riga 1934, p.120
Commentaires:
Ansis Reinhards, Suisse Romande, 18 octobre 2001,
Mise à jour: 18 octobre 2001
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