LETTONIE - RUSSIE, Traités et documents de base

Freudenschafts- und Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Baltischen Staaten, 12.September 1934. (français)


Der Präsident der Republik Estland, der Präsident der Republik Lettland und Der Präsident der Republik Litauen haben, in Erkenntnis der Notwendigkeit der weiteren Ausgestaltung der Zusammenarbeit un Fortentwicklung der engeren Beziehungen zwischen den Baltischen Staaten, und mit dem festen Vorsatz, an der Aufrechterhaltung und Festigung des Friedens mitzuarbeiten und ihre Aussenpolitik im Geist des Völkerbundpaktes zu vereinheitlichen, beschlossen, einen Vertrag abzuschliessen und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Präsident der Republik Estland - J.Seljamaa, Aussenminister der Republik Estland,
der Präsident der Republik Lettland - W.Munters, Generalsekretär des Aussenministeriums Lettlands,
der Präsident der Republik Litauen - S.Losoraitis, Aussenminister der Republik Litauen,

die, nach Vorweisung ihrer Vollmächten, welche in guter Ordnung befunden wurden, sich über folgendes einig geworden sind:

Artikel 1.
Um ihre Friedensbestrebungen zu vereinheitlichen, verpflichten sich alle drei Staaten, sich über alle Fragen der auswärtigen Politik, die von gemeinsammer Bedeutung sind, zu verständigen und einander in ihren internationalen Beziehungen gegenseitige politische und diplomatische Hilfe zu erweisen.

Artikel 2.
Zur Erreichung des in Artikel 1. Genannte Zweckes beschliessen die Hohen Vertragschliessenden Parteien, periodische Konferenzen der drei Aussenminister der Baltischen Staaten ins Leben zu rufen, die regelmässig, mindestens zweimal im Jahr, und zwar abwechselnd auf dem Gebiet jedes der drei Staaten, stattzufinden haben. Auf Verlangen einer der Hohen Vertragschliessenden Parteien und mit gemeinsamem Einverständnis können auch ausserordentliche Konferenzen in einem der drei Staaten oder auch ausserhalb ihres Territoriums abgehalten werden.
Der Vorsitz der Konferenz führt jeweils der Aussenminister desjenigen Staates, auf dessen Territorium die Konferenz stattfindet. Tritt die Konferenz ausserhalb des Gebiets der drei Staaten zusammen, so präsidiert der Aussenminister desjenigen Staates, auf dessen Territorium dir letzte Konferenz stattgefunden hat.
Der jeweils amtierende Vorsitzende hat für die Erfüllung der von der Konferenz angenommenen Beschlüsse zu sorgen. Gegebenenfalls wird ihm die Durchführung dieser Beschlüsse auf dem Wege völkerrechtlicher Verhandlungen aufgetragen.

Artikel 3.
Die Hohen Vertragschliessenden Patreien erkennen an, dass specifische Probleme bestehen, die eine solidarische Stellungsnahme erschweren könnten Sie sind darüber einig, dass diese Probleme eine Ausnahme von den in Artikel 1. Dieses Vertrages vorgesehenen Verpflichtungen bilden.

Artikel 4.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien werden bemüht sein, alle Fragen, die ihre Interessen in Gegensatz zueinander bringen könnten, freundschaftlich im Geiste der Gerechtigkeit und Billigkeit und so schnell wie möglich zu regeln. Sie sind bereit, untereinander Verträge abzuschliessen, die der Erreichung dieses Zieles dienlich sein kännten.

Artikel 5.
Die drei Regierungen werden Richtlinien für die Schaffung des erforderlichen Kontakts zwischen ihren diplomatischen und konsularen Vertreter im Auslande und ihren Delegierten auf internationalen Konferenzen ausarbeiten.

Artikel 6.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, von diesem Zeitpunkt an die Texte derjenigen Verträge einander zuzusenden, die zwischen einer von ihnen mit einem oder mit mehreren anderen Staaten abgeschlossen werden.

Artikel 7.
Dieser Vertrag steht auch dritten Staaten zum Beitritt offen. Ein solcher Beitritt kann jedoch nur mit gemeinsamer Zustimmung der Hohen Vertragschliessenden erfolgen.

Artikel 8.
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Er tritt in Kraft mit Niederlegung der Ratifikationsurkunden, was in Riga zu geschehen hat. Die Regierung Lettlands wird den anderen Hohen Vertragschliessenden Parteien eine Abschrift des Protokolls über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden zustellen.

Artikel 9.
Vorstehender Vertrag ist für einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschlossen worden. Er gielt als stillschweigend verlängert, falls er nicht von einer der Hohen Vertragsschliessenden Parteien ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt wird. Im letzteren Fall tritt er ein Jahr nach erfolgter Kündigung ausser Kraft.
Zur Beglaubigung dessen unterzeichen die obergenannten Bevollmächtigten den Vertrag und versehen ihn mit ihren Siegel.
Ausgefertigt in Genf in drei exemplaren, am 12.September 1934.

W.Munters,
J.Seljamaa,
S.Losoraitis

Source:
Cité p.116 in Moreins J., Wirtschaft und Kultur der Baltischen Staaten, Lettland, Estland, Litauen, Verlag "Livonia", Riga 1934, p.120


Commentaires:

Ansis Reinhards, Suisse Romande, 18 octobre 2001, Mise à jour: 18 octobre 2001
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