LETTONIE - RUSSIE, Traités et documents de base


Traité de non-agression entre l'Allemagne et la Lettonie du 07.06.39


Der Präsident der Republik Lettland und der Deutsche Reichskanzler,

fest entschlossen, den Frieden zwischen Lettland und Deutschland unter allen Umständen aufrechtzuerhalten,

sind übereingekommen, diesen Entschluss durch einen Staatsvertrag zu bekräftigen, und haben zu Bevollmächtigten erkannt:

Der Präsident der Republik Lettland
den Minister für auswärtige Angelegenheiten Herrn Vilhelms MUNTERS

der Deutsche Reichskanzler
den Reichsminister für Auswärtigen Herrn Joachim von Ribbentrop

die nach Austauch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel. 1
Die Republik Lettland und das Deutsche Reich werden in keinen Falle zum Kriege oder ein anderen Art von Gewaltanwendung gegeneinander schreiten.

Falls es von seiten ein dritten Macht zu einer Aktion der im Absatz 1 bezeichneten Art gegen einen der vertragsschliessenden Teile kommen sollte, wird der andere vertragschliessende Teil eine solche Aktion in keiner Weise unterstützen.

Artikel. 2
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt von da an für ein Zeit von zehn Jahren. Falls der Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist von einem der vertragsschliessenden Teile gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer un weitere zehn Jahre. Das gleiche gilt für die folgenden Zeitperioden.

Der Vertrag bleibt jedoch nicht länger in Kraft als der Heute unterzeichnete entsprechende Vertrag zwischen Deutschland und Estland. Sollte der Vertrag aus diesem Grunde vor dem sich aus Absatz 2 ergebenden Zeitpunkt ausser Kraft treten, so werden die Lettische Regierung und die Deutsche Regierung auf Wünsch eines Teiles unverzüglich in Verhandlungen über die Erneuerung des Vertrages eintreten.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigen diesen Vertrag unterzeichnet.

Ausgefertigt in doppeler Urschrift, in lettischer und deutscher Sprache, in Berlin am 7. Juni 1939.

V.Munters
J.Ribbentrop

Zeichnungsprotokoll

Bei der heutigen Unterzeichnung des lettisch-deutschen Vertrags ist das Einverständnisbeider Teile über das folgendes festgestellt worden:

Eine Unterstützung durch den nicht am Konflikt beteiligten vertragschliessenden Teil im Sinne des Artikels.1 Absatz. 2 des Vertrags liegt nicht vor, wenn das Verhalten dieses Teiles mit den allgemeninen Regeln der Neutralität im Einklang steht. Es ist daher nicht als unzulässige Unterstützung anzusehen, wenn zwischen dem nicht an dem Konflikt beteiligten vertragschliessenden Teil und der dritten Macht der normale Warenaustausch und Warentransit fortgesetzt wird.

Berlin, dem 7. Juni 1939.

V.Munters
J.Ribbentrop

Quelle:
Janis Dagis, Prezidents Karlis Ulmanis vol.III., Ed.Latvijas Universitate 1990, p.526 facsimilé bilingue


Commentaires:
  • Ce traité de non agression fut violé 3 mois plus tard par le Traité Ribbentrop-Molotov.
    , Suisse Romande, 25 mai 2001, Mise à jour: 25 mai 2001
    -> © Utilisez les documents en citant l'origine / lietot dokumentus noradot avotu. <-
    Page d'accueil: http://www.letton.ch